Fallstricke und Stellschrauben bei betriebsbedingter Kündigung

Spätestens seit Herbst 2020 wird es mehr und mehr spürbar: Die Luft am Arbeitsmarkt in Deutschland wird im Zuge der Corona-Pandemie rauer. Zwar ist das Wirtschaftswachstum weniger betroffen als noch bei der Finanzkrise, die die Banken uns 2009 beschert haben. Aber trotzdem gibt es viele Betriebe insbesondere in den Bereichen Dienstleistungen, Handel und Gastronomie, die in ihrer Existenz betroffen sind. Arbeitnehmer mit wochenlanger Kurzarbeit sind schwer getroffen und können häufig ihre Miete nicht mehr bezahlen. Der nächste Schritt ist dann häufig doch die betriebsbedingte Kündigung.

Der Heppenheimer Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Dietrich erklärte am 26.02.2021 in der Online-Sitzung bei PEN-Melibokus, was beim Thema Umstrukturierung und Arbeitsplatzverlust zu beachten ist.

Bei der betriebsbedingten Kündigung trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Er kann oder will den Betrieb nicht mehr mit der bisherigen Personalstärke fortführen. Die Ursache der betriebsbedingten Kündigung liegt in der Sphäre des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann dafür nichts. Er kann sich dagegen wehren, muss es aber nicht. Nach einer betriebsbedingten Kündigung bekommt der Arbeitnehmer daher keine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit.

Bei der betriebsbedingten Kündigung gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, in denen der Arbeitgeber sich verheddern kann. Dann kann es aus seiner Sicht teuer werden und aus Arbeitnehmersicht lukrativ, in Abfindungsverhandlungen zu gehen. Hier eine Auswahl:

  • Prüfungsmaßstab Kündigungsschutzgesetz – fällt der Arbeitgeber als Kleinbetrieb mit aus dem Anwendungsbereich heraus ? Ist die 6monatige Wartezeit erfüllt ?
  • der Arbeitsplatz muss endgültig wegfallen – für vorübergehenden Arbeitsausfall gibt es die Kurzarbeit als milderes Mittel
  • es darf auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geben – hier sind Versetzungsmöglichkeiten zu prüfen
  • gibt es sonstige mildere Mittel, wie etwa die Änderungskündigung (Beendigung gleichzeitig mit neuem Vertragsangebot)
  • Einhaltung der Formalien (v.a. Schriftform, Zustellung, ggf. erforderliche Zustimmungen von Betriebsrat / Integrationsamt / Agentur für Arbeit)
  • Einhaltung der Kündigungsfrist (abhängig v.a. von der Betriebszugehörigkeit)
  • Prüfung von Sozialplänen und tarifvertraglichen Schutzregelungen

Wichtig zu wissen: Bis zum Ende 1. Instanz trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst dann selbst, wenn sie gewinnt. Daher ist eine Rechtsschutzversicherung  wichtig, damit es am Ende nicht heißt: Außer Spesen nichts gewesen.

Rechtsanwalt Alexander Dietrich ist seit 2007 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dazu gehört eine intensive Fachausbildung mit Prüfung und Praxisnachweisen sowie regelmäßige Fortbildung. Dadurch hat er sich neben dem Immobilienrecht einen Schwerpunkt gebildet, durch den er sich von Allgemeinanwälten abhebt. Durch langjährige Erfahrung, Beharrlichkeit, Verhandlungsstärke und gute Drähte zu anderen Arbeitsrechtlern in der Region gilt er als jemand, mit dem man auf Augenhöhe lösungsorientiert reden kann.

Alexander Dietrich wendet sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht an Unternehmer, die in kleinerem oder größerem Maßstab restrukturieren wollen oder müssen. Er wendet sich aber auch an Arbeitnehmer, die mit solchen Maßnahmen konfrontiert sind.